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Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 05. Oktober 2001:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ist, soweit sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe des § 2 zu gewähren.

a) für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholungs- und Freizeitgestaltung aufhalten sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,

b) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Buchstabe a) dienen oder auf sie vorbereiten,

(2) Die Regelungen über die gesetzliche Aufsichtspflicht bleiben unberührt.

§ 2 Freistellung

(1) Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden.

(2) Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht.

(3) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3 Antragstellung

(1) Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, bei unter 18-jährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden. Nicht anerkannte freie Träger der Jugendhilfe haben mit der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Jugendamtes über die Förderungsfähigkeit des Antragstellers nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.

(2) der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen.

(3) Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.

(4) Beschäftigten und Auszubildenden, die eine Freistellung nach diesem Gesetz erhalten, dürfen, vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 2, Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen.

(5) Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.