Der Turnverband Mittelrhein ist der Rahmenvereinbarung § 72 a SBG VIII – Bundeskinderschutzgesetz - beigetreten

Turn- und Sportvereine sind Orte, an denen Kinder und Jugendliche mit Spaß und Freude ihrem Hobby nachgehen, an dem sie neue Freunde finden und in denen Sie viele Kompetenzen erwerben.

Kurz: Das soziale Miteinander zeichnet Turn- und Sportvereine aus. Aber Turn- und Sportvereine sind auch Spiegel der Gesellschaft und so gibt es sogar im organisierten Sport Vorfälle sexualisierter Gewalt.

Um den Kinderschutz in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern, wurde im Jahr 2012 –im politischen Konsens- das Bundeskinderschutzgesetz verabschiedet.

Alle Sportvereine und –verbände sind dazu aufgerufen, die darauf basierende Rahmenvereinbarung (§ 72 a SGB VIII) zu unterzeichnen und so den Kinderschutz zu erhöhen.

Diese Rahmenvereinbarung stellt eine Erklärung der Unterzeichner dar, dass sie alle Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend der Kontaktqualität bewerten und ggf. an ein erweitertes Führungszeugnis vor der Tätigkeitsaufnahme einsehen.

Dadurch wird sichergestellt, dass keine einschlägig vorbestraften Personen, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder oder Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Betroffen hiervon sind alle Vereine und Verbände, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Hierzu zählen Maßnahmen wie Ferienangebote, aber auch Training/Einzeltraining, bei der die persönliche Sphäre des Kindes/Jugendlichen, in Form von Hilfestellungen, Körperkontakt o.ä. berührt wird.

Durch den Beitritt zur Rahmenvereinbarung bekennt sich der TVM öffentlich zum Kinderschutz, schafft Vertrauen für Mitglieder und Interessenten.

Vereine und Verbände, die Kinderschutz zum Thema machen, erschweren potenziellen Tätern die Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen.